Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

1. Für Lieferungen und Leistungen der IFT GmbH & Co. KG (nachfolgend Lieferant) geltend ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§2 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise des Lieferanten ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Firmenkonto des Lieferanten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Unzulässiger Skontoabzug wird nachgefordert.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§4 Lieferzeit

1. Der Beginn der vom Lieferanten angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeit-punkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
5. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Lieferant haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von diesem zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten ist diesem zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Lieferanten zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung des Lieferanten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Der Lieferant haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Im Übrigen haftet der Lieferant im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch in Höhe von 15 % des Lieferwertes.
9. Der Anspruch des Bestellers auf Lieferung entfällt, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich geworden ist. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils zur Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
10. Setzt der Besteller dem Lieferanten – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
11. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§5 Gefahrübergang bei Versendung

1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Ab-sendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Er-füllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge eines Um-standes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht diese Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Lie-ferant dies dem Besteller angezeigt hat. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs-zwecks verwendbar ist
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§6 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die von dem Lieferanten an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Lieferanten. Die Ware sowie die nach den folgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferanten.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen.
Die Entgeltforderung des Bestellers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Bestellers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritten entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistung) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Besteller dem Lieferanten bereits sicherungshalber jetzt in vollem Umfang ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an.
Der Besteller darf die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den Lieferanten einziehen, solange der Lieferant diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht des Lieferanten, diese Forde-rungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Lieferant die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug kommt – kann der Lieferant vom Besteller verlangen, dass dieser dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretungen mitteilt und dem Lieferanten alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Lieferant zur Geltendmachung der Forderung benötigt.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferanten als Hersteller erfolgt und der Lieferant unmittelbar das Eigentum erwirbt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die dem Lieferanten nicht gehören, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und der Lieferant sich bereits jetzt einig, dass der Besteller dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Lieferant nimmt diese Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Be-steller für den Lieferanten verwahren.
6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und den Lieferanten darüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
7. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizu-gebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
8. Tritt der Lieferant bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

§7 Mängelansprüche des Bestellers

1. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Lieferanten hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
2. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Lieferant die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist ihm stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
3. Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
4. Der Besteller hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Ware an den Lieferanten zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferant ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
5. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Lieferant, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann der Lieferant die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der ver-einbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar-keit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nach-lässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9. Folgeschadenhaftung wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen und nur im Rahmen der versicherten Schäden geleistet.
10. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der vom Lieferanten gelieferten Ware bei dessen Besteller.

§8 Sonstige Haftung

1. Auf Schadensersatz haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Falle ist dabei die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

§9 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Lieferanten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden o-der eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unbe-rührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Teils gilt sodann als vereinbart, was dem in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
5. Beide Parteien vereinbaren, gerichtliche Schritte erst nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren einzuleiten.